Allgemein Archive | Anwalt STRAFRECHT Berlin https://anwalthof.de/category/allgemein/ Notruf: 0176 - 6500 5883 Sun, 26 Jan 2025 09:24:21 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.2 https://anwalthof.de/wp-content/uploads/2021/11/cropped-RAHofKlein-32x32.webp Allgemein Archive | Anwalt STRAFRECHT Berlin https://anwalthof.de/category/allgemein/ 32 32 Freispruch Grünes Gewölbe rechtskräftig für unseren Mandanten https://anwalthof.de/freispruch-gruenes-gewolbe-rechtskraeftig/ Fri, 03 Jan 2025 12:30:14 +0000 https://anwalthof.de/?p=1836 Freispruch Grünes Gewölbe rechtskräftig: Im November 2019 wurden im Historischen Grünen Gewölbe in Dresden Schmuckstücke entwendet. Die sich daran anschließenden Strafverfahren erregten großes Aufsehen. die Berichterstattung dazu war teilweise fragwürdig. Die Strafverfolgungsbehörden führten die Strafverfahren zum Komplex „Grünes Gewölbe“ mit immensem Aufwand: Sie wendeten fast alle Maßnahmen an, die die Strafprozessordnung vorsieht und setzen zudem sehr viel Personal ein. Unserem Mandanten warf die Staatsanwaltschaft Dresden schließlich vor, an diesem Einbruch […]

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Freispruch Grünes Gewölbe rechtskräftig:

Im November 2019 wurden im Historischen Grünen Gewölbe in Dresden Schmuckstücke entwendet. Die sich daran anschließenden Strafverfahren erregten großes Aufsehen. die Berichterstattung dazu war teilweise fragwürdig. Die Strafverfolgungsbehörden führten die Strafverfahren zum Komplex „Grünes Gewölbe“ mit immensem Aufwand: Sie wendeten fast alle Maßnahmen an, die die Strafprozessordnung vorsieht und setzen zudem sehr viel Personal ein. Unserem Mandanten warf die Staatsanwaltschaft Dresden schließlich vor, an diesem Einbruch beteiligt gewesen zu sein. Und zwar deswegen, weil er am Abend vor dem Einbruch in das Grüne Gewölbe in Dresden auf Berliner Straßen ein Auto fuhr, in dem sich auch Verwandte von ihm befanden, die später für den Einbruch in Dresden verurteilt wurden. Die Verteidigung sah aber von Anfang an bereits die Grundlage dieses Vorwurfes als nicht ausreichend an.

Während des in Zusammenhang mit dem Einbruch in das Grüne Gewölbe stattfindenden ersten Hauptverfahrens vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Dresden wurde unser Mandant im Mai 2022 verhaftet. Auf die Beschwerde der Verteidigung hin hob das Landgericht Dresden im Juni 2022 den Haftbefehl auf und der Mandant kam aus der Untersuchungshaft frei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft verwarf das Oberlandesgericht Dresden.

Freispruch nach umfassender Beweiserhebung in der Hauptverhandlung

Im August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Dresden Anklage. In der viermonatigen Hauptverhandlung erhob das Landgericht Dresden umfassend und sorgfältig Beweise. Es befragte unter anderem zahlreiche Zeugen sowie Sachverständige und sichtete Überwachungen von Telekommunikation und Handyauswertungen.

Die Verteidigung konnte das Konstrukt der Anklage letztlich auch durch eine Vielzahl von Beweisanträgen entkräften. So stellte sich etwa durch Recherchen der Verteidigung über vier Jahre nach der Tat heraus, dass von der Staatsanwaltschaft vermutetes „Insiderwissen“ gerade nicht nur Insidern bekannt war, sondern bereits unmittelbar nach der Tat Gegenstand der Berichterstattung zu diesem Fall war.

Dementsprechend beantragten wir als Verteidiger Freispruch. Das Landgericht Dresden folgte unserem Antrag und sprach unseren Mandanten am 8. Mai 2024 vom Vorwurf der Beihilfe zum Einbruch in das Grüne Gewölbe frei.

Die Staatsanwaltschaft sah trotz des von dem Landgericht Dresden sehr sorgfältig und umfassend geführten Gerichtsverfahrens zunächst Anlass, dessen Entscheidung anzufechten. Die gegen den Freispruch gerichtete Revision zum Bundesgerichtshof nahm die Staatsanwaltschaft Dresden dann aber am 3. Dezember 2024 zurück. Offenbar hatte der Generalbundesanwalt zuvor mitgeteilt, die Revision nicht vertreten zu wollen, weil er dafür keine Aussicht auf Erfolg sah.

Der Freispruch für unseren Mandanten im Prozess wegen des Einbruchs in das Grüne Gewölbe Dresden ist damit rechtskräftig und deswegen kann hier in Kurzform getitelt werden: Freispruch Grünes Gewölbe rechtskräftig!

7 KLs 422 Js 22940/21, Landgericht Dresden, rechtskräftig.

Zusammenarbeit:

Verteidigung im Hauptverfahren gemeinsam mit Rechtsanwalt Stephan Schneider, Berlin

Berichterstattung zum Artikel „Freispruch Grünes Gewölbe rechtskräftig“:

https://www.tagesschau.de/inland/regional/sachsen/mdr-prozess-um-einbruch-in-gruenes-gewoelbe-freispruch-eines-angeklagten-rechtskraeftig-100.html

https://www.saechsische.de/lokales/dresden/gruenes-gewoelbe-freispruch-fuer-24-jaehrigen-im-beihilfe-prozess-QSZK22MAH5L5E2D4RQ3BZEZ5Q4.html

https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/urteil-prozess-juwelendiebstahl-remmo-fahrer-100.html

https://www.zeit.de/gesellschaft/2024-05/freispruch-im-prozess-um-einbruch-ins-gruene-gewoelbe

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Tagesspiegel: RA Hof unter „Berlins beste Anwälte“ gewählt https://anwalthof.de/berlins-beste-anwaelte-tagesspiegel/ Tue, 03 Sep 2024 14:52:22 +0000 https://anwalthof.de/?p=1784 „Berlins beste Anwälte“ ist eine Umfrage, die das Handelsblatt Research Institute (HRI) zusammen mit der Zeitung „Tagesspiegel“ durchgeführt hat. Und der „Tagesspiegel“ berichtet heute, dass mich die Teilnehmer dort unter die besten Anwälte in Berlin im Bereich des Strafrechts gewählt haben. Screenshot von / QUELLE: https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-wirtschaft/unfall-scheidung-erbstreit-das-sind-die-besten-anwalte-berlins-12222617.html Tabelle: Tagesspiegel/Infografik  Quelle: Quelle: Handelsblatt Research Institute 2024 Ich freue mich über die positive Anerkennung meiner Arbeit und bedanke mich bei allen, die zu diesem Erfolg beigetragen […]

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„Berlins beste Anwälte“ ist eine Umfrage, die das Handelsblatt Research Institute (HRI) zusammen mit der Zeitung „Tagesspiegel“ durchgeführt hat. Und der „Tagesspiegel“ berichtet heute, dass mich die Teilnehmer dort unter die besten Anwälte in Berlin im Bereich des Strafrechts gewählt haben.

Screenshot von https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-wirtschaft/unfall-scheidung-erbstreit-das-sind-die-besten-anwalte-berlins-12222617.html Tabelle: Tagesspiegel/Infografik  Quelle: Quelle: Handelsblatt Research Institute 2024

Screenshot von / QUELLE: https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-wirtschaft/unfall-scheidung-erbstreit-das-sind-die-besten-anwalte-berlins-12222617.html Tabelle: Tagesspiegel/Infografik  Quelle: Quelle: Handelsblatt Research Institute 2024

Ich freue mich über die positive Anerkennung meiner Arbeit und bedanke mich bei allen, die zu diesem Erfolg beigetragen haben!

Übrigens: In meinem Blog habe ich mich auch schon einmal mit der Suche nach dem „besten Anwalt in Berlin“ beschäftigt. Außer einer Tagesspiegel – Umfrage gibt es noch Weiteres, was man bei der Suche beachten kann. Wollen Sie wissen, wie man einen guten Anwalt für Strafrecht in Berlin findet? Dann clicken Sie hier.

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„Berlins beste Anwälte“ („Berlin’s best lawyers“) is a survey conducted by the Handelsblatt Research Institute (HRI) together with the newspaper “Tagesspiegel”. The ‘Tagesspiegel’ reports today that the participants voted me among the best lawyers in the field of criminal law in Berlin.

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Cannabisgesetz verursacht Phantomschmerzen in Bayern https://anwalthof.de/cannabisgesetz-verursacht-phantomschmerzen-in-bayern/ Sat, 20 Jul 2024 20:30:17 +0000 https://anwalthof.de/?p=1781 Das Cannabisgesetz verursacht Phantomschmerzen in Bayern. Dies kann man an den aktuellen Äußerungen der Staatsanwaltschaft München I gut erkennen. Die Staatsanwaltschaft verkauft sich ja bekanntlich gerne selbst als die „objektivste Behörde der Welt“ (im Übrigen eine glatte Verkehrung des Originalzitats, siehe hier). Wie sehr sie aber doch eine eigene Agenda verfolgt, zeigt sich aktuell bei der Abschaffung von Strafbarkeiten durch das sog. „Cannabisgesetz“ (KCanG). Behördenleiter: Trauer über die Mittel von […]

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Das Cannabisgesetz verursacht Phantomschmerzen in Bayern. Dies kann man an den aktuellen Äußerungen der Staatsanwaltschaft München I gut erkennen.

Die Staatsanwaltschaft verkauft sich ja bekanntlich gerne selbst als die „objektivste Behörde der Welt“ (im Übrigen eine glatte Verkehrung des Originalzitats, siehe hier).

Wie sehr sie aber doch eine eigene Agenda verfolgt, zeigt sich aktuell bei der Abschaffung von Strafbarkeiten durch das sog. „Cannabisgesetz“ (KCanG).

Behördenleiter: Trauer über die Mittel von gestern – Gesetz offenbar nicht verstanden

Hier ließ der Leiter der Staatsanwaltschaft München I, Hans Kornprobst, durchblicken, wie wenig man sich auf die neue Gesetzeslage einlassen will und wie sehr man den Mitteln von gestern nachtrauert. Man kann förmlich zwischen den Zeilen herauslesen, wie sehr es gerade dort noch schmerzt, wo nichts mehr ist:

„Das leuchtet mir persönlich nur schwer ein“, sagt der Leitende Oberstaatsanwalt etwa über das Argument, durch die Neuregelung werde die Drogen-Prävention verbessert. Im Gegenteil: Vor dem 1. April habe man strafrechtliche Mittel gehabt, jugendliche Konsumenten zum Besuch einer Beratungsstelle zu zwingen. Diese Möglichkeit gebe es nun nicht mehr.

Ja, es muss momentan schwer sein für eine bayerische Staatsanwaltschaft. Dort war die Linie ja noch bis vor kurzem, Cannabiskonsumenten trotz der Vorgaben des BVerfG zur Nichtverfolgung derartiger Bagatellen vor allem zu schikanieren.

Und jetzt kann man die jugendlichen Konsumenten nicht mehr zum Besuch einer Beratungsstelle zwingen! Jesses Maria! Wobei das nicht mal stimmt: Wenn es nämlich einen Zusammenhang einer Straftat gerade mit dem Cannabiskonsum gibt, kann man natürlich im Rahmen der allgemeinen jugendstrafrechtlichen Vorschriften noch entsprechende Beratungen als „erzieherische Maßnahme“ verlangen (vgl. § 45 JGG). Das ist beim Alkohol nicht anders und bei Alkoholkonsum hatte sich die StA bekanntlich ja in Bayern seit jeher auch nicht so.

Warum verliert der Behördenleiter eigentlich kein Wort zu § 7 KCanG – Frühintervention, der die Frühintervention bei Cannabiskonsum durch Minderjährige ausdrücklich regelt? Oder zu § 8 KCanG – Suchtprävention?

Wohl deswegen, weil das KCanG die Frühintervention bei Minderjährigen da ansiedelt, wo sie schon immer besser aufgehoben war. Bei der Jugendhilfe. Also auch hier: Schmerz, weil nichts mehr ist.

Trauer über Wegfall von Missbrauchsmöglichkeiten rechtlicher Maßnahmen durch Polizei und Staatsanwaltschaften durch das Cannabisgesetz

Pflichtschuldig springt dem Behördenleiter dann noch eine Staatsanwältin bei. Sie entwirft gleich ein weiteres, bei Strafverfolgern mit politischer Agenda sehr beliebtes, Weltuntergangsszenario: Die ORGANISIERTE KRIMINALITÄT IST ÜBERALL:

Auch die Strafverfolgung beim Handel mit Cannabis „im großen Stil und durch kriminelle Organisationen“ sei durch die Herabsetzung des Strafrahmens deutlich erschwert worden. Staatsanwältin Regina Leitner sieht das ähnlich. Sie schilderte die Probleme am Beispiel der Situation im Alten Botanischen Garten. Habe die Polizei dort früher einen Verdächtigen mit Cannabis erwischt, sei es einfacher gewesen, einen Haftbefehl zu erwirken – oder einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung. Dort habe man in vielen Fällen dann weiteres Rauschgift gefunden. Jetzt seien die Hürden für derartige Maßnahmen erheblich höher, auch wenn die Polizei den Verdacht habe, es mit einem Dealer zu tun zu haben.

Ja, genau: Wie war es früher? Da haben die Bayern doch Konsumsituationen, die für sich gesehen auch schon nach dem BtMG nicht strafbar waren, oder Besitzsituationen, die nach dem BVerfG eigentlich gar nicht verfolgt werden sollten, ausgenutzt, um Durchsuchungen oder gar Haftbefehle (!) zu erwirken. Jetzt geht das eben nicht mehr: Es tut so weh, was nicht mehr da ist.

Irgendwie lustig wird es dann weiter unten in dem Artikel. Da beklagt man nämlich den UNGEHEUREN ARBEITSAUFWAND, den das KCanG verursache.

Aber: Wer bis hierher genau mitgelesen hat, fragt sich: Was gilt denn jetzt? Wenn Durchsuchungen und Haftbefehle wegfallen, entfällt auch der mit diesem Maßnahmen verbundene Verwaltungsaufwand. Wenn man Beratungsgespräche nicht mehr erzwingen kann, fällt auch der Verwaltungsaufwand weg, den es bedeutet, die Erfüllung dieser Auflagen zu überwachen und bei Nichterfüllung zu erzwingen. Wenn ehemalige Straftaten keine mehr sind, fällt der Aufwand weg, sie zu verfolgen. Irgendwas scheint da also faul zu sein im Freistaat Bayern.

Bleibt der Mehraufwand durch die Amnestieregelungen des KCanG. Den gibt es tatsächlich. Aber gerade der Aufwand ist ja zeitlich überschaubar, denn irgendwann sind die Altfälle abgearbeitet und Neufälle gibt es insoweit eben nicht.

Im Übrigen: Als 2017 quasi über Nacht die Vermögensabschöpfung neu geregelt wurde, was für die Justiz einen MASSIVEN Mehraufwand AUF DAUER bedeutete, da hat sich komischerweise aus deren Kreisen niemand beschwert.

Daher sollte man die „Kritik“ der bayerischen Staatsanwälte als das nehmen, was sie ist: Selbstmitleid wegen Machtverlusts. Das steht einer „objektiven“ Behörde allerdings nicht gut an.

Probleme mit Cannabis oder BtM? Jetzt RA Hof anrufen!

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Unser Computer sagt uns, Du bist ein Verbrecher! https://anwalthof.de/unser-computer-sagt-uns-du-bist-ein-verbrecher/ Mon, 17 Jun 2024 17:18:07 +0000 https://anwalthof.de/?p=799 Daten im Strafrecht: Ich bin in anderem Zusammenhang bei der Recherche zu Algorithmen auf einen schon etwas älteren, aber durchaus noch aktuellen SpiegelOnline – Artikel über Algorithmen gestoßen, die Bewerbungen bei „großen Unternehmen“ vorsortieren. Der Artikel ist sehr aufschlussreich darüber, dass man eben nicht alles gut finden sollte, nur weil es die Schlagworte „computergestützt“ und „Algorithmus“ kombiniert.  Der Titel der Artikels: „Computer says no | Warum Bewerbungen oft am Lebenslauf […]

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Daten im Strafrecht: Ich bin in anderem Zusammenhang bei der Recherche zu Algorithmen auf einen schon etwas älteren, aber durchaus noch aktuellen SpiegelOnline – Artikel über Algorithmen gestoßen, die Bewerbungen bei „großen Unternehmen“ vorsortieren. Der Artikel ist sehr aufschlussreich darüber, dass man eben nicht alles gut finden sollte, nur weil es die Schlagworte „computergestützt“ und „Algorithmus“ kombiniert.  Der Titel der Artikels: „Computer says no | Warum Bewerbungen oft am Lebenslauf scheitern – und wie Sie das verhindern“.

Darin geht es um

„Bewerbermanagement-Systeme. Die durchsuchen Bewerbungen auf vordefinierte Begriffe und gleichen sie mit der Stellenanzeige ab. Haben Sie den Abschluss, der in der Anzeige gefordert wird? Wenn nicht, landet die Bewerbung vielleicht im Papierkorb, bevor ein menschlicher Mitarbeiter sie gelesen hat.

Doch nicht nur dann. Oft genügen schon kleinere Fehler – und Ihre Bewerbung wird aussortiert.“

Man beachte das Framing, also die sich aus dieser Formulierung ergebende Botschaft: Danach handelt es sich um Fehler der Bewerber. Da fragt man sich natürlich: Was sind das eigentlich für Fehler? Und man kommt aus dem Staunen nicht mehr raus: Beschrieben werden in dem Artikel eigentlich ausschließlich Fehler einer Software, die offenbar unterirdisch schlecht programmiert ist.

  • Die Software ist unfähig, BWL Studiengänge zu erkennen, wenn nicht ausdrücklich die Buchstaben „BWL“ in der Bewerbung stehen.
  • Die Software ist unfähig, eine Abschlussnote zu erkennen, wenn nicht das Wort „Abschluss“ vor der Note steht.
  • Die Software ist unfähig, die wohl als Standard anzusehenden Sprachniveaulevel (also A1, B2, C1 etc.) nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen zu erkennen.
  • Die Software ist unfähig, Datumsangaben zu erfassen.
  • Die Software ist unfähig, wohl branchenübliche Abkürzungen zu erkennen.
  • Die Software ist unfähig, eine einfache Spaltenformatierung zu erkennen.

Eine entsprechende Vorwarnung durch die Unternehmen an die Bewerber (also im Sinne: „Achtung, wir setzen einen CV-Parser ein. Beachten Sie bei der Formatierung Ihres Lebenslaufs daher bitte Folgendes…“) erfolgt wohl nicht, zumindest steht im Artikel nichts davon.

Frage an die Unternehmen: Würdet Ihr derartige Fehler in einer Software tolerieren, wenn sie zum Beispiel Bestellungen oder gar Bezahlungen abwickeln sollte? Ich glaube nicht.

Vorgestellt wird uns sodann Ben Dehn. Was macht der eigentlich?

Ben Dehn hat als Mitarbeiter der Agentur Die Bewerbungsschreiber mehr als 1500 Bewerbungen geschrieben, außerdem gibt er an der Ruhr-Universität Bochum Kurse zum Thema. Er kennt sich also aus mit den Vor- und Nachteilen von Bewerbermanagement-Systemen. »Diese Systeme dienen eigentlich beiden Seiten als Hilfe«, sagt er. »Personalerinnen und Personaler müssen nicht mehrere Hundert Bewerbungen von Hand vergleichen, und Bewerberinnen und Bewerber erhalten schneller Klarheit. Doch die Programme haben ihre Tücken und scheitern beispielsweise manchmal an der Formatierung eines Lebenslaufs. Eine Fehlerquelle, die man leicht beheben kann – wenn man sie kennt.«

Leider hat der Journalist Sebastian Maas die Gelegenheit verpasst, hier mal näher nachzufragen. Wie kann es sein, dass eine Universität jemanden beschäftigt, der Studierende an die Vorgaben einer grob fehlerhaften Software anpasst? Warum beschäftigt die den nicht, damit er 100 x am Tag die entsprechende Softwarefirma auf ihre Fehler hinweist und weitere 100 x am Tag Warnungen vor dieser Software veröffentlicht? Wieso holt Maas keine Stellungnahme von der Softwarefirma ein, warum die so schlecht programmiert ist, dass sie grundlegende und verbreitete Angaben von Bewerbern nicht erkennt?

Computergestützte Ermittlungen / Daten im Strafrecht – mit Vorsicht zu genießen!

Was das mit Strafrecht zu tun hat? Nun, auch im Bereich von Ermittlungen und „Digitaler Verbrechensbekämpfung“ setzt man auf die Auswertung von Daten. Da das Schlagwort „KI“ in aller Munde ist, wird das auch eher noch zunehmen.

Und auch hier ist die Einstellung verbreitet: Der Computer lügt nicht! Das macht er aber leider eben doch.

Der Royal-Mail-Horizon-Skandal – wenn die Justiz dem Computer glaubt

So hat zum Beispiel der „Royal-Mail-Horizon“-Fall gezeigt, dass Daten im Strafrecht immer wieder hinterfragt werden müssen, bevor man auf sie Entscheidungen stützt, vor allem, wenn es sich um nachteilige Entscheidungen handelt.

Dort wurden mehr als 3500 Mitarbeiter der Post zu Unrecht beschuldigt, Unterschlagungen begangen zu haben. Es kam dabei zu über 900 Verurteilungen.

Warum? Weil das eingeführte Computersystem „Horizon“ fehlerhafte Kassenstände anzeigte. Da der Computer ja aber nicht irren konnte, musste das Geld also abhanden gekommen sein. Wie sich die Betroffenen gefühlt haben müssen, kann man sich vorstellen.

Auch hier waren offensichtlich erst die Polizei und dann die Justiz von der vermeintlichen „Unbestechlichkeit der Daten“ so fasziniert, dass sie sich blenden ließen.

Und eben diese Geisteshaltung wird durch Artikel wie den oben verlinkten aus SpiegelOnline gefördert: Wenn der Computer falsch arbeitet, dann müssen sich die Menschen anpassen.

Die Beispiele zeigen aber: Gerade den Mitarbeiter Computer muss man ganz genau kontrollieren. Denn Daten allein machen keine Wahrheit. Und Daten im Strafrecht ersetzen keine Kontrolle durch Gerichte.

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Unschuldsvermutung für Opfer? https://anwalthof.de/unschuldsvermutung-fuer-opfer/ Mon, 03 Jul 2023 22:05:51 +0000 https://anwalthof.de/?p=1343 Die Unschuldsvermutung für Opfer, gelegentlich auch weniger allgemein als Unschuldsvermutung „für Frauen“ bezeichnet, wird aktuell im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Sänger von Rammstein, Till Lindemann, wieder vermehrt in den Medien erwähnt, so etwa bei der F.A.Z. Was ist die Unschuldsvermutung für Opfer? Unschuldsvermutung für Opfer. Was ist das überhaupt? Verbirgt sich dahinter ein Konzept? Gar ein sinnvolles? Welche Funktion soll sie haben? Recherche im Internet: Schnell fällt auf, […]

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Die Unschuldsvermutung für Opfer, gelegentlich auch weniger allgemein als Unschuldsvermutung „für Frauen“ bezeichnet, wird aktuell im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Sänger von Rammstein, Till Lindemann, wieder vermehrt in den Medien erwähnt, so etwa bei der F.A.Z.

Was ist die Unschuldsvermutung für Opfer?

Unschuldsvermutung für Opfer. Was ist das überhaupt? Verbirgt sich dahinter ein Konzept? Gar ein sinnvolles? Welche Funktion soll sie haben?

Recherche im Internet: Schnell fällt auf, dass es kaum fachliche Beiträge zu dieser Art der Unschuldsvermutung gibt. Die Diskussion hierüber wird vor allem über Meinungsbeiträge in den Medien geführt. Weiter fällt auf, dass diese Meinungen meistens von Journalisten (überwiegend allerdings von Journalistinnen) ohne rechtliche Ausbildung, aber mit großer Empörung und selbst definierten Moralprinzipien vertreten werden.

Dabei muss einem die Verwendung dieses Begriffs und die Verbreitung der dahinter stehenden Auffassungen in den Medien Sorgen machen: Denn durch rhetorisch nicht ungeschickte Argumentation wird letztlich Stimmung gegen das über Jahrhunderte erkämpfte bürgerrechtliche Prinzip der Unschuldsvermutung gemacht.

An seine Stelle soll nach Meinung der Autorinnen offenbar eher eine von Meinungen oder besser noch von Haltungen getragene Sicht treten. Konkrete Vorwürfe gegen Mitmenschen sollen offenbar nicht mehr darauf überprüft werden, welche Beweise für welchen Sachverhalt sprechen. Vielmehr sollen Sachverhalte auf Grundlage eigener Vorurteile und Haltungen bewertet werden.

Das scheint der „guten Sache“ eher zu dienen als ein Prinzip, das letztlich schlicht ein möglichst sauberes Vorgehen bei der Überprüfung von Vorwürfen gegen einen anderen Menschen sicherstellen soll.

Kurz: Beweise sind out, gefühlsbasierte Meinung ist in.

(Nicht nur) Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger haben damit ein Problem. Wir erleben täglich, wie schwer es bereits mit der noch geltenden Unschuldsvermutung ist, unsere Mandantinnen und Mandanten gegenüber einer Justiz zu verteidigen, die sich zwar zu diesem Prinzip noch bekannt, es aber inhaltlich nicht mehr so ernst nimmt.

Denn Teilen der Justiz bzw. einzelnen Richterinnen und Richtern scheint das Interesse am einzelnen Fall und an der Erhebung und offenen Bewertung von Beweisen in jedem neuen Fall nach und nach abhanden zu kommen. Da wird dann nur nachvollzogen, was in den Akten steht und von Polizei und Staatsanwaltschaft interpretiert wurde. Bemühung nach eigener, ergebnisoffener Interpretation / Würdigung: Fehlanzeige. Keine Zeit, keine Ressourcen, keine Lust, wir kennen doch unsere Pappenheimer!

Stokowskis Unschuldsvermutung: Ja, nein, vielleicht?

Wie man sich vordergründig zur Unschuldsvermutung bekennt, sie zugleich aber als etwas Falsches darstellt, lässt sich etwa an einem Meinungsbeitrag von Margarete Stokowski vom 13.04.2021 bei SPIEGELONLINE mit dem Titel „Die Unschuldsvermutung gilt nicht nur für Männer“ illustrieren. Er hat zudem den Vorteil, frei im Netz verfügbar zu sein.

Frau Stokowski (hat Philosophie und Sozialwissenschaften studiert  – vom Fach) schreibt (Hervorhebungen jeweils von mir):

„»Unschuldsvermutung« ist ein Zauberwort, das alle Erzählungen, die außerhalb des Gerichtssaals stattfinden, zu Staub zerfallen lassen soll. Aber mit der Unschuldsvermutung ist es so eine Sache.

Denn die Unschuldsvermutung gilt auch für Frauen, die Männern Übergriffe vorwerfen. Man muss erst mal davon ausgehen, dass sie nicht lügen: Wer erklärt, dass eine Frau, die von Übergriffen spricht, lügt und das Ansehen dieser Person zerstören will, wirft der Frau mindestens üble Nachrede vor – und das wäre dann auch eine Straftat, die diese Frau begehen würde.“

https://www.spiegel.de/kultur/uebergriffiges-verhalten-die-unschuldsvermutung-gilt-nicht-nur-fuer-maenner-a-684aca36-d8a6-4e91-89f6-48ca2868022e

Gut, dass uns das mal endlich jemand erklärt hat!

Wenn eine Person einer anderen etwas vorwirft, darf man nicht automatisch glauben, dass sie lügt. Darauf sind die doofen, ach so rückwärtsgewandten Juristen natürlich in hundert Jahren nicht gekommen!

Wir merken uns also: Wenn eine Person einer anderen etwas vorwirft, sind beide als unschuldig anzusehen. Diesen Ansatz finde ich übrigens wirklich ganz gut.

Nur: Dieser Grundsatz klingt so schön, aber – und diese Frage lassen eigentlich alle der Autorinnen immer wieder unbeantwortet – was folgt daraus?

Wie entscheidet man auf Grundlage dieser Erkenntnis einen Fall? Denn die Strafrechtspraxis muss konkrete Fälle mit echten Menschen hier und jetzt lösen. Im Strafrecht mit regelmäßig harten Folgen, wenn man falsch liegt. Das ist etwas anderes als theoretische Erörterungen an der Uni im Literaturseminar zu führen. Oder eben eine gefühlige Meinung zu vertreten, ohne in irgendeiner Weise dabei Verantwortung für das übernehmen zu müssen, was dabei im Einzelfall dann herauskommt.

Bahnbrechende Erkenntnisse, die keine sind

Die Schlussfolgerung von Frau Stokowski wirkt vor diesem Hintergrund eher schlicht. Es klingt bei ihr so, als wäre das hinter der Unschuldsvermutung liegende Problem einfach gelöst. Nämlich damit, dass man dann der Person, die der anderen etwas vorwirft, einfach mal glauben darf (es klingt bei ihr aber eher wie „glauben muss“) – denn die ist ja unschuldig.

Aber unschuldig ist der andere Mensch laut Frau Stokowski doch auch? Gar nicht so einfach!

Vermutlich deswegen kommen bei Frau Stokowski dann aber doch Zweifel auf: Denn obwohl sie gerade noch die Vorzüge der Unschuldsvermutung festgehalten hat, schreibt sie dann (Hervorhebungen von mir):

Die Unschuldsvermutung ist ein rechtliches Prinzip, kein moralisches. Laut Europäischer Menschenrechtskonvention muss jeder einer Straftat Verdächtige so lange als unschuldig behandelt werden, bis rechtskräftig seine Schuld festgestellt wurde. Und nicht er muss seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen.

Das bedeutet nicht, dass man jedem Menschen alles glauben muss. Es bedeutet aber, dass mehr Gewalt passiert als Gerichtsurteile bestätigen können und dass man dementsprechend natürlich Meinungen zu Fällen haben darf. Eine solche Meinung kann zum Beispiel sein: Ich neige dazu, Frauen zu glauben. Oder: Ich sehe die Auftritte oder Filme dieser Person inzwischen mit einem schlechten Gefühl. Oder: Ich wünsche mir, dass dieser Fall eines Tages aufgeklärt wird.“

https://www.spiegel.de/kultur/uebergriffiges-verhalten-die-unschuldsvermutung-gilt-nicht-nur-fuer-maenner-a-684aca36-d8a6-4e91-89f6-48ca2868022e

Ganz so weit her scheint es mit dem Glauben an die Unschuldsvermutung – für Beschuldigte, Anzeigende, wen auch immer – dann also doch nicht zu sein.

Oben wurde noch festgehalten, dass dieses Prinzip dazu führen müsste, dass man den Frauen glaubt (wenn auch spiegelbildlich formuliert: „ausgehen, dass sie nicht lügen“). Dann wird erst einmal auf die Moral – wohl von Frau Stokowski als in diesem Zusammenhang geeigneterer Maßstab angesehen – umgeschwenkt.

Schließlich kommt die Erkenntnis, dass man nur wegen der Unschuldsvermutung nicht „jedem Menschen alles glauben muss“. Das ist ja wirklich bahnbrechend. Auch darauf ist seit dem Mittelalter kein Jurist je gekommen, da bin ich mir ganz sicher.

Gefährliche Fehlvorstellungen von der Unschuldsvermutung

Hier macht sich bemerkbar, dass auch Frau Stokowski die Unschuldsvermutung und ihre Auswirkungen nicht verstanden hat. Und das ist leider bei allen von mir bislang zum Thema „doppelte Unschuldsvermutung“ gelesenen Beiträgen der Fall.

Zunächst ist Frau Stokowskis Erkenntnis überhaupt nichts Neues oder Weltbewegendes. Sie bedarf auch nicht des Umwegs über die Moral: Denn die Unschuldsvermutung bedeutete noch nie, dass „man jedem Menschen alles glauben muss“.

Ebenso wenig hat sie je bedeutet, wie es Frau Dürrholz (hat vergleichende Literaturwissenschaft studiert – kennt sich aus) in der F.A.Z. suggeriert, „dass man keine Fragen stellen darf.“

Vielmehr werden unter der Geltung der Unschuldsvermutung seit jeher Personen befragt, Wohnungen durchsucht und sogar Leute eingesperrt, sog. „Untersuchungshaft“. Darüber könnte man auch mal reden, aber das ist ein anderes Thema.

Denn die Unschuldsvermutung verbietet keine Ermittlungen, eigentlich gebietet sie diese sogar:

Sie führt dazu, dass Beweise gegen die Person zu sammeln sind, der etwas vorgeworfen wird. Dass eben diese Person nicht ihrerseits beweisen muss, dass etwas NICHT geschehen ist (was oft auch schwierig ist, denn dafür, dass etwas nicht geschehen ist, gibt es ja eigentlich auch keine direkten Beweise). Die Unschuldsvermutung mahnt zudem, stets daran zu denken, dass die Vorwürfe gegen die verfolgte Person eben auch falsch sein können. Nicht mehr – aber auch nicht weniger.

Und bereits diese überschaubaren Anforderungen müssen in der Praxis vor der Justiz oft erst erkämpft werden.

Unschuldsvermutung: Wesentliches Menschenrechtsprinzip

Mitnichten handelt es sich bei der Unschuldsvermutung also um einen „Fetisch“, wie auf dem Internetportal „Belltower News“ der staatlich geförderten Amadeu Antonio Stiftung zu lesen ist.

Unter „Fetisch“ versteht man einen Gegenstand religiöser Verehrung, dem übernatürliche Kräfte zugeschrieben werden. Wer etwas als „Fetisch“ bezeichnet meint damit also in der Regel vorwissenschaftlichen, nicht ganz ernst zu nehmenden Humbug.

Die Unschuldsvermutung verkörpert aber keinen Glauben an Magie, sie stellt eine Methodik dar. Eine Methodik, die sich über Jahrhunderte immer dann als besonders wichtig erwiesen hat, wenn sich die Gesellschaft oder einzelne Gruppen der Gesellschaft in (berechtigte oder unberechtigte) Erregung versetzten und in dieser Erregung – die gefühlte Schwere des Vorwurfs reichte aus – Mitmenschen ohne Beweise ganz wörtlich über die Klinge springen lassen wollten.

Unschuldsvermutung: Bedeutung gerade auch bei moralischer Empörung

Nicht zufällig taucht im Zusammenhang mit der Geschichte der Unschuldsvermutung daher immer wieder das Werk „cautio criminalis“ von Friedrich Spee auf.

Die Gesellschaft seiner Zeit hatte sich bereits stillschweigend damit abgefunden, dass Einzelne (Männer wie Frauen übrigens) durch den bloßen Vorwurf der „Hexerei“ mehr oder weniger rechtlos gestellt werden konnten, ohne echte Verteidigungsmöglichkeiten.

Das wurde von der breiten Gesellschaft zwar vielleicht nicht unbedingt befürwortet, aber dem wurde eben auch nicht widersprochen – nicht zuletzt, weil man allein durch ein Eintreten für die Betroffenen sehr schnell selbst unter einen entsprechenden Verdacht geraten konnte.

Daher wurde diese Praxis zwar nicht befürwortet, aber als etwas geduldet, das mit einem selbst irgendwie nichts zu tun hat und doch immer (zum Glück) nur andere betraf.

Diese „Verfahren“ begannen nicht selten in kleinen Gemeinschaften, im Dorf, durch Vermutungen und Denunziationen, etwa gegenüber nicht stramm der Dorfmoral angepassten Menschen („hast Du schon gehört: Bei dem / der soll das und das passiert sein!“ – „Uihuihui, also wenn das stimmt. Schick vorsichtshalber lieber einen Boten zum Inquisitor und sammel schon mal Holz für den Scheiterhaufen!“).

Sie wurden dann nicht selten durch Verwaltungsbeamte vorangetrieben, die auf dem Rücken der Angeschuldigten ihre Karriere vorantreiben konnten.

Spee trat dieser Praxis entgegen. Er forderte letztlich schlicht ein rechtsstaatliches Verfahren ein.

Spätestens wenn nun also sogar von der traditionell menschenrechtsfreundlichen linken Seite behauptet wird, die Unschuldsvermutung sei ein „Fetisch“, muss man dann schon mal daran erinnern:

Die Menschheit hat äußerst schlechte Erfahrungen mit den Zeiten gemacht, in denen dieses Prinzip nicht galt. Daher wurde es für so wichtig gehalten, dass es in alle wesentlichen menschenrechtlichen Grundsatzregelungen aufgenommen wurde:

„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“

„Everyone charged with a criminal offence shall have the right to be presumed innocent until proved guilty according to law.“

 Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):

„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“

„Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.“

Überraschung: „Doppelte Unschuldsvermutung“ gibt es auch schon immer!

Und, Vorsicht, Überraschung: Seit jeher wird die Unschuldsvermutung auch in beide Richtungen angewendet.

Kann etwa in einem Verfahren, das auf belastenden, letztlich zweifelhaften, aber eben auch nicht zweifelhaft falschen, Aussagen eines Zeugen beruht, der Beweis gegen den Beschuldigten nicht geführt werden, wird keineswegs automatisch der Zeuge z.B. wegen falscher Verdächtigung oder Ähnlichem verurteilt. Denn auch dort gilt eben dann wiederum die Unschuldsvermutung. Auch hier also absolut nichts Neues, was Frau Stokowski und Co. fordern.

Worum es eigentlich geht: Das Unbehagen mit der Unschuldsvermutung

Worum geht es denn dann eigentlich?

Das deutet Frau Stokowski am Ende ihres Textes an: Sie sagt irgendwie „ja“ zur Unschuldsvermutung, will aber deren Folgen nicht akzeptieren: Dass es im Leben Momente gibt, in denen sich die Behauptung eines Menschen genauso wenig wie ihr Gegenteil beweisen lässt.

Denn besser wäre es aus ihrer Sicht offenbar, dazu zu neigen, Frauen zu glauben. Oder wenigstens, dass man – trotz vermuteter Unschuld – ein „schlechtes Gefühl“ hätte, obwohl jemand als unschuldig anzusehen ist.

Frau Kanitz von „Belltower News“ ist noch deutlicher, sie fragt:

„Wie kommen wir zu einer Gesellschaft, die erst einmal Frauen glaubt, die von sexualisierter Gewalt berichten, statt zuerst Männern eine Unschuld zuzugestehen, obwohl sie diese auch nicht beweisen können?“

https://www.belltower.news/struktureller-sexismus-der-fetisch-der-unschuldsvermutung-150697/

Man ist versucht zu antworten: Hoffentlich kommen wir gar nicht zu einer Gesellschaft, in der Unschuld bewiesen werden muss. Auch nicht der vermeintlich guten Sache wegen.

Moral ist etwas anderes als Moralkommunikation

Auch die Berufung auf Moral von den entsprechenden Autorinnen greift bei genauer Betrachtung nicht. Mit Moral werden gemeinhin die Werte und Regeln bezeichnet, die in einer Gesellschaft allgemein als gut und richtig anerkannt sind.

Bei der Moral geht es also um ein Einverständnis breiter Kreise mit bestimmten Konventionen. Offen bleibt bei den sich gegen die Unschuldsvermutung wendenden Autorinnen insbesondere, welche allgemeine Anerkennung es gesamtgesellschaftlich dafür gibt, unbewiesene Vorgänge zur Grundlage von Sanktionen zu machen. Dass das innerhalb diverser (Internet-) Communities anerkannt ist, ist erschreckend, aber auch nicht ausreichend.

Das Kommunizieren mit dem Mittel der Moral oder eben „Moralkommunikation“ dagegen beschreibt eine kommunikative Praxis, mit der die einen Kommunikationsteilnehmer ihre (eigenen) Auffassungen als „gut“ und die von abweichenden Kommunikationsteilnehmern als „böse“ eingestuft wird.

Diese Praxis hat wenig Gutes hervorgebracht. Sie spaltet Gesellschaften und führt zu verhärteten Perspektiven, die keine differenzierte Diskussion mehr zulassen.

Das erscheint ebenso wenig erstrebenswert wie die Abschaffung der Unschuldsvermutung.

Vielleicht muss stattdessen gelernt werden, dass das menschliche Leben Unschärfen bereithält, die eben nicht binär nach dem Muster schwarz/weiß gelöst werden können und eben diese Erkenntnis dem Leben besonders gerecht wird. Dann sind eben beide freizusprechen.

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Smartphone – Spion in der Tasche https://anwalthof.de/smartphone-spion-in-der-tasche/ Tue, 21 Mar 2023 18:59:46 +0000 https://anwalthof.de/?p=1326 Smartphone, immer wieder das Smartphone. Nicht erst, seit das Thema EncroChat die Medien erreicht hat, ist wieder klar geworden, dass die Art unserer heutigen Kommunikation für die Nutzer den Weg ins Gefängnis bedeuten kann. Und zwar selbst dann (oder besser: gerade dann), wenn sie der Meinung sind, dass sie sich besonders sicher fühlen können. Das hat uns bereits 2013 – also vor zehn Jahren – Edward Snowden mit seinen bahnbrechenden […]

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Smartphone, immer wieder das Smartphone. Nicht erst, seit das Thema EncroChat die Medien erreicht hat, ist wieder klar geworden, dass die Art unserer heutigen Kommunikation für die Nutzer den Weg ins Gefängnis bedeuten kann. Und zwar selbst dann (oder besser: gerade dann), wenn sie der Meinung sind, dass sie sich besonders sicher fühlen können.

Das hat uns bereits 2013 – also vor zehn Jahren – Edward Snowden mit seinen bahnbrechenden Enthüllungen gezeigt. Damals müsste eigentlich jedem klar geworden sein, dass längst nicht mehr nur Top-Politiker Ziel von geheimdienstlicher Überwachung sind, sondern letztlich wir alle.

Einzelne Staaten der USA zeigen uns zudem seit der Veränderung des Rechts auf Abtreibung, wie aus dieser von vielen als für sie harmlos angesehenen Überwachung von allen schnell ein ganz konkretes Problem für jeden Einzelnen werden kann. Denn dort werden, wie gerade wieder die österreichische Zeitung „Der Standard“ berichtet hat, von den Strafverfolgungsbehörden aktiv Daten genutzt, die von den Smartphones automatisch generiert und im Internet verteilt werden.

Nun kann man natürlich sagen: Sowas passiert doch bei uns nicht! Ganz so sicher kann man sich da aber nicht sein: Hierzulande zeigten die staatliche Maßnahmen während der Corona-Epidemie – völlig unabhängig davon, ob man sie sinnvoll fand oder nicht -, wie schnell ein Verhalten wie Spazierengehen, bei dem wohl vor Corona nie irgendjemand auf die Idee gekommen wäre, dass es eines Tages mal verboten sein könnte, unter bestimmten Voraussetzungen mit Sanktionen belegt.

Die Telekommunikationsanbieter beeilten sich dann in seltsam vorauseilender Art, dem Staat die anonymisierten Daten ihrer Kunden auszuliefern. Und das sogar ohne entsprechende Anfrage des Staates. Warum eigentlich? Wollte man hier einmal zeigen, was so möglich ist? Immerhin betrieb etwa die Telekom das Unternehmen Motionlogic, dessen Geschäft derartige Datenauswertung war. Ein Bewusstsein dafür, dass es sich in erster Linie um Daten der Kunden handelt, war jedenfalls nicht vorhanden.

Und bitte: Nein, liebe Verschwörungstheoretiker, ich bin keiner von Euch. Nach allem was man weiß, wurden hier keine unanonymisierten Daten verwendet.

Aber: Auch ohne verschwörerische Grundstimmungen darf einem das Sorgen bereiten. Denn technisch ist der Schritt von anonymisierten Daten zu nicht anonymisierten Daten nicht besonders groß. Zudem konnte man offensichtlich auch auf Basis der teilanonymen Daten recht genaue Zuordnungen treffen. Karl Lauterbach führte dazu in einem Interview mit „Der Zeit“ aus:

„Wir sehen anhand von teilanonymisierten Handydaten, dass viele Leute abends ins Taxi oder in ihre Autos steigen, durch die Städte fahren. Und dann sieht man für ein paar Stunden Handys in Wohnungen zusammen, die man normalerweise nicht zusammen sieht. Die bleiben für ein paar Stunden und fahren wieder zurück.“

https://www.zeit.de/2021/14/karl-lauterbach-spd-corona-politik-lockdown-pandemie

Dazu kommt: Die paar Daten, die man zur Deanonymisierung braucht, fallen bei einem Smartphone ja in jeder Sekunde an. Eine Studie bestätigte es noch 2019: Sicher anonyme Daten gibt es nicht. Wenn man bereits anhand von teilanonymisierten Daten erkennen kann, dass einzelne Handys in Wohnungen zusammen sind, die man normalerweise nicht zusammen sieht, dann ist es eigentlich auch nicht besonders schwer herauszufinden, wer in dieser Wohnung wohnt.

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BGH zum bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln https://anwalthof.de/bgh-zum-bewaffneten-handel-mit-betaeubungsmitteln/ Sun, 12 Mar 2023 21:15:08 +0000 https://anwalthof.de/?p=1314 Bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln: In einem gerade veröffentlichten Beschluss hat der BGH – 4 StR 284/22 – (erneut) darauf hingewiesen, dass ein „sonstiger Gegenstand“ im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG von einem Gericht nicht ohne Weiteres angenommen werden darf. Vielmehr kommt es in diesen Fällen entscheidend darauf an, zu welchem Zweck die Angeklagten derartige Gegenstände mitführen. Das muss das Gericht aufklären. Für Angeklagte gilt auch deswegen […]

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Bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln: In einem gerade veröffentlichten Beschluss hat der BGH – 4 StR 284/22 – (erneut) darauf hingewiesen, dass ein „sonstiger Gegenstand“ im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG von einem Gericht nicht ohne Weiteres angenommen werden darf.

Vielmehr kommt es in diesen Fällen entscheidend darauf an, zu welchem Zweck die Angeklagten derartige Gegenstände mitführen. Das muss das Gericht aufklären.

Für Angeklagte gilt auch deswegen in derartigen Fällen, dass sie sich ohne anwaltlichen Rat nicht äußern sollten. Bedeutet: Bei der Polizei gilt: Schweigen, schweigen, schweigen.

Wird Ihnen, Angehörigen oder Freunden bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln oder eine andere Straftat vorgeworfen? Melden Sie sich bei Ihrem Anwalt für Strafrecht in Berlin, Rechtsanwalt Clemens Hof.

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Der Skandal um die „RBB-Anwälte“, der keiner ist https://anwalthof.de/der-skandal-um-die-rbb-anwaelte-der-keiner-ist/ Wed, 18 Jan 2023 10:42:58 +0000 https://anwalthof.de/?p=1103 „SKANDAL!“ schreit es derzeit wieder durch die Medien (z.B. (Click) Tagesspiegel, Tagesschau, FAZ): Hat doch der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) zur Aufarbeitung seiner Probleme Anwaltskanzleien eingeschaltet, die für ihre Tätigkeit Geld verlangen (!!!). Bei näherer Betrachtung schrumpft der SKANDAL schnell zusammen. Dazu braucht man aber etwas Hintergrundwissen: Aufgrund von höchstrichterlichen Entscheidungen zu den insoweit relevanten Fragen geht man heutzutage im Strafrecht davon aus, dass Institutionen und Unternehmen eine Pflicht trifft, Anhaltspunkten […]

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„SKANDAL!“ schreit es derzeit wieder durch die Medien (z.B. (Click) Tagesspiegel, Tagesschau, FAZ): Hat doch der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) zur Aufarbeitung seiner Probleme Anwaltskanzleien eingeschaltet, die für ihre Tätigkeit Geld verlangen (!!!).

Bei näherer Betrachtung schrumpft der SKANDAL schnell zusammen. Dazu braucht man aber etwas Hintergrundwissen:

Aufgrund von höchstrichterlichen Entscheidungen zu den insoweit relevanten Fragen geht man heutzutage im Strafrecht davon aus, dass Institutionen und Unternehmen eine Pflicht trifft, Anhaltspunkten für Straftaten im eigenen Haus umgehend nachzugehen. Unabhängig davon, ob Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden oder sich bereits eingeschaltet haben und unabhängig davon, ob man es schon früher hätte wissen können oder müssen.

In den Unternehmen und Institutionen wird aber üblicherweise kaum Personal vorgehalten, das ausreichend spezielles Know-How hat, um strafrechtliche Fragen zu beantworten. Zudem sind diese Fragen selbst bei einfachen Sachverhalten in der Regel rechtlich kompliziert.

Selbst wenn intern ein paar kenntnisreiche Juristen vorgehalten werden, hilft das meist nicht.

Zum einen ist dann eben immer die Frage, ob diese internen Mitarbeiter überhaupt unbefangen eine derartige Untersuchung durchführen können oder sollten. Der Vorwurf der „SKANDAL!“ – Presse wäre dann doch sicher: „Kann mit diesen Mitarbeitern echte Aufarbeitung gelingen?“

Zum anderen ist es schlicht ein technisch-logistisches Problem: Für die Sichtung von Datenbeständen mit oft tausenden Emails oder etwa Unterlagen im Umfang von zahlreichen Umzugskisten auf strafrechtliche Relevanz reicht das interne Personal regelmäßig bereits zahlenmäßig nicht aus.

Eine eigene Sichtung durch die internen Ermittler ist aber nötig. Zwar behauptet z.B. die „Bild“, dass doch „alles schon von der Presse enthüllt“ worden sei. Nur: Darauf dürfen sich Anwaltskanzleien bei derartigen Prüfungen nicht verlassen, sie müssen alles selbst überprüft haben – selbst wenn sie am Ende zu demselben Ergebnis kommen.

Aufgrund dieser Umstände ist es oft alternativlos, dass das entsprechende Know-How von den betroffenen Unternehmen und Institutionen im Bedarfsfall eingekauft wird. In der Regel muss dabei alles ganz schnell gehen , da ja z.B. beschleunigt geklärt werden soll, ob sich ein Verdacht bestätigt und die Institution daher eigene Anzeigeerstattungen in Betracht ziehen muss. Oder weil eben, wie jetzt beim rbb, hoher öffentlicher Druck anliegt.

Das bedeutet, dass eine Kanzlei mit entsprechendem Spezialwissen von jetzt auf sofort eine bestimmte Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für diesen Fall abstellen muss – zusätzlich zum laufenden Geschäft. Daher werden von ihnen eben auch mehrere Anwältinnen und Anwälte geschickt, die sich das aufteilen. Es werden wohl auch hier nicht ständig 31 Anwältinnen und Anwälte gleichzeitig gearbeitet haben.

Man denke mal bitte nach: Von welchen Dienstleistern kann man überhaupt verlangen, dass sie sofort mit Experten zur Hilfe kommen, die Arbeit übernehmen und für Fehleinschätzungen zudem noch ggf. selbst haften? Derartige Noteinsätze wären auch bei Handwerkern nicht billig. Dementsprechend lassen sich das die Kanzleien mehr oder weniger teuer bezahlen. Die genannten Stundensätze sind dabei durchaus im Rahmen dessen, was in diesem Bereich berechnet wird und nicht als überteuert anzusehen.

Auch Zuarbeiten an die Staatsanwaltschaften sind dabei üblich geworden. Die personell klammen und in bereits bestehende Dezernate aufgefächerten Staatsanwaltschaften sind nämlich in der Regel ihrerseits ebenfalls allenfalls bedingt in der Lage, solche Fälle kurzfristig mit Personal zu beschicken. Deswegen nehmen sie gerne die nach der Rechtsprechung vom Unternehmen oder der Institution ohnehin durchzuführende und damit auch zu bezahlende „Ermittlungsarbeit“ an, vor allem natürlich, wenn diese nicht von internen, sondern externen Anwälten durchgeführt wurden. Die eigene Aufklärungsarbeit der Staatsanwaltschaften ist daher nicht selten eher gering.

Was wäre aber die Alternative? Die Wahl besteht hier oft nur zwischen einer schnellen und für das Unternehmen kostspieligen (damit auch abschreckenden) internen Aufklärung oder einem mehrjährigen Ermittlungsverfahren, in dem alle Beteiligten bereits durch die Presse vorgewarnt worden sein dürften. Professorales Wissen darum, dass beide Alternativen schlecht sind, löst das Problem nicht.

Abstimmungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Verantwortlichen der Unternehmen und Institutionen sind dabei unumgänglich: Denn zwar führen die Anwaltskanzleien die Ermittlungen, aber eben im Auftrag und für die Betroffenen, die letztlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Verantwortung für die interne Aufklärung tragen. Die Abstimmung hat einen guten Grund: Denn sonst könnten die Verantwortlichen ja stets sagen: „Keine Ahnung, warum Sie nicht alles erhalten haben, Frau Staatsanwältin. Wir wollten doch alles aufklären, aber mit uns haben diese Anwaltskanzleien ja nicht geredet, sondern nur mit Ihnen!“ Auch hier also kein Skandal, sondern Professionalität.

Der Umstand, dass es überhaupt derartige Ermittlungen gibt wird, ebenso wie das angesprochene Risiko von Verzerrungen im Ermittlungsergebnis, immer wieder kritisiert, so etwa von den beiden hier nun vielfach zitierten Strafrechtsprofessoren. Nur: Was sollen die betroffenen Unternehmen und Institutionen tun? Darauf geben die Professoren leider keine Antwort.

Fakt ist: Diese Praxis ist das Ergebnis vor allem von höchstrichterlicher Rechtsprechung, an die sich jedenfalls die Betroffenen solange halten müssen, bis insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) anderes signalisieren sollte.

Dafür kann der rbb ausnahmsweise mal nichts.

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Anklageschrift erhalten? https://anwalthof.de/staatsanwaltschaft-berlin-anklageschrift-erhalten/ Sun, 05 Sep 2021 10:42:29 +0000 https://anwalthof.de/?p=852 In dem Artikel „Anklageschrift erhalten?“ auf dem von mir betreuten Info-Portal „https://strafprozessrecht.info/“ geht es darum, was es für eine Bedeutung hat, wenn eines Tages ein Brief mit einer Anklageschrift in Ihrem Postfach liegt. Zusammenfassung: Jetzt ist es wirklich höchste Zeit, sich Rat zu suchen! Auf der Seite https://strafprozessrecht.info/ baue ich langfristig ein Informationsportal zum Strafverfahren auf, auf dem sich Betroffene eines Strafverfahrens oder sonst Interessierte (z.B. Journalisten) zu den wichtigsten […]

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In dem Artikel „Anklageschrift erhalten?“ auf dem von mir betreuten Info-Portal „https://strafprozessrecht.info/“ geht es darum, was es für eine Bedeutung hat, wenn eines Tages ein Brief mit einer Anklageschrift in Ihrem Postfach liegt.

Zusammenfassung: Jetzt ist es wirklich höchste Zeit, sich Rat zu suchen!

Auf der Seite https://strafprozessrecht.info/ baue ich langfristig ein Informationsportal zum Strafverfahren auf, auf dem sich Betroffene eines Strafverfahrens oder sonst Interessierte (z.B. Journalisten) zu den wichtigsten Fragen des Strafrechts in einem ersten Überblick informieren können.

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Wann ist man Beschuldigter? https://anwalthof.de/wann-ist-man-beschuldigter-anwalt-strafrecht/ Sat, 12 Jun 2021 19:52:13 +0000 https://anwalthof.de/?p=817 In dem Artikel „Bin ich Beschuldigter?“ geht es um Gefahren, die daraus entstehen, dass die Polizei in der Praxis oft versucht, den Beschuldigtenstatus von Personen möglichst lange zu verheimlichen. Warum ist das so? Welche Rechte haben Sie als Beschuldigter? Warum sollten Sie auch bei scheinbar harmlosen Zeugenladungen vorsichtig sein? Das lesen Sie hier. Zusammenfassung: Als Beschuldigter haben Sie – im Gegensatz etwa zu Zeugen – besondere Rechte. Die Wichtigsten, § […]

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In dem Artikel „Bin ich Beschuldigter?“ geht es um Gefahren, die daraus entstehen, dass die Polizei in der Praxis oft versucht, den Beschuldigtenstatus von Personen möglichst lange zu verheimlichen. Warum ist das so? Welche Rechte haben Sie als Beschuldigter? Warum sollten Sie auch bei scheinbar harmlosen Zeugenladungen vorsichtig sein? Das lesen Sie hier.

Zusammenfassung:

Als Beschuldigter haben Sie – im Gegensatz etwa zu Zeugen – besondere Rechte. Die Wichtigsten, § 136 StPO:

  • Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, aktiv mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Anders als der Zeuge müssen Sie insbesondere keine Aussage machen, sondern dürfen schweigen.
  • Sie dürfen jederzeit, auch (und vor allem) vor Ihrer Vernehmung, Rücksprache mit einem Anwalt halten. Als Zeuge haben Sie zwar das Recht auf einen Zeugenbeistand, § 68b StPO. Dessen Stellung ist aber weit schwächer als die des Verteidigers des Beschuldigten.

Auf der Seite https://strafprozessrecht.info/ baue ich langfristig ein Informationsportal zum Strafverfahren auf, auf dem sich Betroffene eines Strafverfahrens oder sonst Interessierte (z.B. Journalisten) zu den wichtigsten Fragen des Strafrechts in einem ersten Überblick informieren können.

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