BGH zum bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln

Bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln: In einem gerade veröffentlichten Beschluss hat der BGH – 4 StR 284/22 – (erneut) darauf hingewiesen, dass ein „sonstiger Gegenstand“ im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG von einem Gericht nicht ohne Weiteres angenommen werden darf.

Vielmehr kommt es in diesen Fällen entscheidend darauf an, zu welchem Zweck die Angeklagten derartige Gegenstände mitführen. Das muss das Gericht aufklären.

Für Angeklagte gilt auch deswegen in derartigen Fällen, dass sie sich ohne anwaltlichen Rat nicht äußern sollten. Bedeutet: Bei der Polizei gilt: Schweigen, schweigen, schweigen.

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