Bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln: In einem gerade veröffentlichten Beschluss hat der BGH – 4 StR 284/22 – (erneut) darauf hingewiesen, dass ein „sonstiger Gegenstand“ im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG von einem Gericht nicht ohne Weiteres angenommen werden darf.
Vielmehr kommt es in diesen Fällen entscheidend darauf an, zu welchem Zweck die Angeklagten derartige Gegenstände mitführen. Das muss das Gericht aufklären.
Für Angeklagte gilt auch deswegen in derartigen Fällen, dass sie sich ohne anwaltlichen Rat nicht äußern sollten. Bedeutet: Bei der Polizei gilt: Schweigen, schweigen, schweigen.
Wird Ihnen, Angehörigen oder Freunden bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln oder eine andere Straftat vorgeworfen? Melden Sie sich bei Ihrem Anwalt für Strafrecht in Berlin, Rechtsanwalt Clemens Hof.