Strafbefehl bekommen?

  • Achtung Frist – es eilt!
  • Sie haben nur zwei Wochen ab Zustellung Zeit!
  • Gelben Umschlag aufbewahren!

Der Strafbefehl ist ein sehr gefährlicher Brief. Warum?

  • Er sieht für Viele offenbar einem Bußgeldbescheid sehr ähnlich und wird daher oft mit diesem verwechselt. Der Strafbefehl ist aber die Vorstufe zu einer strafrechtlichen Verurteilung, mit der Möglichkeit eines Eintrags im Führungszeugnis (ab einer bestimmten Höhe der Tagessätze) etc.
  • Sobald er im Briefkasten liegt (nicht etwa erst dann, wenn Sie ihn lesen), tickt die Uhr gegen Sie! Sie haben ab dem Tag, der auf dem gelben Umschlag notiert wurde, nur zwei Wochen Zeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen (§ 411 Abs. 1 StPO).
  • Werden Sie nicht innerhalb dieser zwei Wochen aktiv, gelten Sie prinzipiell als verurteilter Straftäter, obwohl Sie nie vor einem Richter standen! Es gibt nach Ablauf der zwei Wochen fast keine Möglichkeiten mehr, gegen den Strafbefehl vorzugehen.
  • Die Bedeutung des Strafbefehlsverfahrens ist immens: In Baden-Württemberg erfolgten 2018 zum Beispiel 78% aller Verurteilungen überhaupt im Wege des Strafbefehls!

Können Sie das selbst machen?

Viele denken aufgrund der Briefform, der Strafbefehl wäre so eine Art Bußgeldbescheid, um den man sich einfach selbst kümmern kann. Das ist nicht falsch, geht aber leider viel zu oft schief: Das Strafbefehlsverfahren sieht besonders viele „Fallen“ vor, die man kennen muss.

Ein für die katastrophalen Folgen der „Selbstverteidigung“ ohne Anwalt „berühmt“ bzw. berüchtigt gewordenes Beispiel ist ein Fall aus dem Jahr 2022. Der Mann, Inhaber einer Firma und als solcher sicher mit allgemeinen Rechtsvorschriften vertraut, soll betrunken mit einem E-Scooter gefahren sein und bekam per Strafbefehl eine Geldstrafe von 1.500 €. Gegen die ging er wohl alleine vor – und durfte am Ende 80.100 € bezahlen! Das zeigt einmal mehr: Strafverfahren ohne Anwalt – besser nicht.

Vorsicht bei Einspruchsformularen aus dem Internet!

Einspruch können Sie prinzipiell selbst einlegen. Aber hier lauern schon die ersten Fallen: Beachten Sie aber die Frist von zwei Wochen, bedeutet: Spätestens zwei Wochen, nach dem der Strafbefehl bei Ihnen im Briefkasten war, muss Ihr Einspruch in der richtigen Form bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, eingelegt worden sein. Wenn Sie ihn per Post versenden: Er muss dann bei dem Gericht rechtzeitig (und nachweisbar!) im Briefkasten sein. Es reicht nicht aus, dass Sie ihren Einspruch innerhalb zwei Wochen nur rechtzeitig absenden oder nur den Versand nachweisen können.

Bei Einspruchsvordrucken aus dem Internet ist höchste Vorsicht geboten: Sie erhalten oft über Zusatzformulierungen bestimmte Einschränkungen, die in Ihrem Fall aber vielleicht gerade die falschen sind.

Vorsicht: Der Strafbefehl kann sich verschlechtern!

Vorsicht ist zudem auch deswegen geboten, weil sich das Ergebnis aus dem Strafbefehl verschlechtern kann (siehe den Fall aus 2022)! 

Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist eine der ganz wenigen Konstellation im Strafrecht, in denen bei einem einseitig eingelegten Rechtsbehelf das sog. „Verböserungsverbot“ nicht gilt. Das ergibt sich aus § 411 Abs. 4 StPO: „Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.“

Trotzdem sollte man den Einspruch erst einmal – aber eben richtig! – einlegen, damit die Frist gewahrt wird. Man kann ihn dann, wenn man weiß wie, recht einfach wieder zurücknehmen, hierzu sollten Sie sich aber unbedingt beraten lassen.

Nehmen Sie den Strafbefehl ernst! Beeilen Sie sich! Lassen Sie sich unbedingt beraten!

Sind Sie aktuell von einem Strafverfahren betroffen?

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