Kostenlose Erstberatung und mehr

Die Kosten für einen Anwalt im Strafrecht – viele Mandanten machen sich deswegen Sorgen und beauftragen deswegen leider oft zu spät einen Anwalt. Bei meinen Gebühren gilt: Fair. Transparent. Angemessen. Angemessen bedeutet: Nicht billig, aber den Preis wert.

A. Kostenloses Erstgespräch

Das Erstgespräch ist bei mir in der Regel kostenlos. Machen Sie sich daher bitte keine Sorgen wegen der Kosten, wenn Sie sich an mich wenden.

Warum nur „in der Regel“ kostenlos?

Platt gesagt: Keine Regel ohne Ausnahme. So wie es beim Honorar unanständige Anwälte gibt, gibt es gibt leider auch, wenn auch sogar im Strafrecht eher selten, unanständige (potentielle) Mandanten.

Die wünschen zwar am Telefon nur ein kostenloses Erstgespräch, haben dann aber doch ein bis zwei Stunden Gesprächsbedarf. Zudem erwarten sie, dass man schnell einmal viele Seiten an Unterlagen sichtet, sie dazu umfassend berät und möglichst noch während des Gespräches einen höchst eilbedürftigen Schriftsatz fertigt, den sie dann (natürlich kostenlos) mitnehmen können. Kein Problem, ich mache das nach Möglichkeit gerne – das muss aber bezahlt werden, denn über ein kostenloses Erstgespräch geht das weit hinaus.

Sollten Sie sich so etwas überlegen, kommen Sie bitte erst gar nicht zu mir. Sie ersparen sich damit vor allem selbst unnötigen Aufwand. Ich werde Sie einmal auf das Problem hinweisen, damit Sie vorgewarnt sind, und Sie dann in kürzester Zeit wieder verabschieden müssen. Für den Fall eines Missbrauchs der Erstberatung behalte ich mir außerdem die volle Berechnung vor. Sie bekommen dann also wenig Beratung für viel Geld – wie bei manchen Kollegen eben. Zum Glück sind derartige Probleme aber in meiner Kanzlei extrem selten. Alle normalen Mandanten müssen sich daher keine Sorgen machen.

Was ist ein „Erstgespräch“?

Hier besprechen wir Ihr Anliegen in Grundzügen, ich gebe Ihnen eine erste Einschätzung, falls es bereits möglich ist, besprechen die voraussichtlich anfallenden Kosten, ich prüfe, welche Unterlagen noch benötigt werden. Wenn Sie eine Mandatsübernahme durch mich wünschen, schließen wir einen Anwaltsvertrag und vereinbaren weitere Termine. Auch ein ausführliches erstes Telefonat mit mir kann bereits die Erstberatung darstellen.

Wenn Sie wollen, kann das „Erstgespräch“ auch direkt in ein vertieftes Beratungsgespräch übergehen. Ich teile Ihnen dann deutlich mit, ab wann die weitere Beratung kostenpflichtig wird.

B. Festhonorar: Faire und angemessene Kosten für einen Anwalt im Strafrecht

Ich arbeite in vielen Fällen mit festen Honoraren. Die Praxis mancher Kollegen, vor sich hinzuarbeiten und am Ende eine große Rechnung zu stellen, ist vielleicht nicht unzulässig, aber definitiv nicht mehr zeitgemäß. Sie als Mandanten dürfen von professionellen Anwälten erwarten, dass wir die Kosten für einen Anwalt im Strafrecht für die typischen Fälle kennen und Ihnen daher so früh wie möglich mitteilen, was Sie bezahlen müssen. Ich gehe grundsätzlich in drei Schritten vor:

  1. Erstberatung (siehe oben, A.): Hier erhalten Sie schon die ersten (die sind oft die wichtigsten) Tipps, welche Fehler Sie auf jeden Fall vermeiden sollten. Aufgrund des Erstgespräches kann ich Ihnen in der Regel schon eine erste grobe Einschätzung Ihres Falles geben.

    >> Erstberatung grundsätzlich kostenlos.

  2. Wenn Sie mich dann beauftragen, erfolgt auf Basis der Grundpauschale: Anzeige Ihrer Vertretung, Akteneinsicht, vertiefte Besprechung auf Grundlage der Kenntnis der Ermittlungsakte.

    Vorteil für Sie: Die Ermittlungsbehörden erfahren dadurch, dass Sie von einem im Strafrecht erfahrenen Anwalt betreut werden und halten sich daher oft Ihnen gegenüber etwas zurück – schon wegen dieses Nebeneffektes lohnt sich die Beauftragung eines Anwalts im Strafverfahren.

    Um Ihren Fall seriös bewerten zu können, muss ich für Sie die Ermittlungsakte besorgen und durcharbeiten. Erst, wenn ich nicht nur Ihre Version des Falles kenne, sondern die, die auch den Ermittlungsbehörden vorliegt, kann ich die Chancen und Risiken Ihres Falles für Sie bewerten. Damit investiere ich schon Einiges an Arbeitszeit für Sie, damit sich der Festpreis für Ihren Fall seriös einschätzen lässt. Anschlißend führen wir dann noch eine ausführliche Besprechung der Ermittlungsakte durch, in der ich Ihnen Chancen und Risiken des Verfahrens einschätze und in der wir dann den Festpreis für Ihren Fall vereinbaren.

    Wichtig: Der Festpreis wird vereinbart. Sie können frei entscheiden, ob Sie mich auf Basis des Festpreises beauftragen oder lieber alleine weiter machen wollen.

    >> Erste Schritte: Grundsätzlich nach Grundpauschale auf Basis der Erstberatung.

  3. Auf Basis der Festpauschale erfolgt dann die weitere Vertretung inklusive der Gerichtsverhandlung. Mehr zu meiner Arbeitsweise erfahren Sie hier oder durch einen Klick auf den Link „Tätigkeit“.

    >> Vertretung inklusive Gerichtsverhandlung – grundsätzlich zum Festpreis.

C. Vorschuss

Ich arbeite grundsätzlich nur auf Vorschussbasis. Das bedeutet nicht, dass Sie mit Taschen voller Geld in den Erstberatungstermin kommen müssen. Aber ich werde bereits kurz nach Annahme des Mandates die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen gemäß § 9 RVG als Vorschuss anfordern. Wird dieser nicht bezahlt, lege ich das Mandat umgehend nieder.

Warum Vorschuss?

Durch die von mir verlangten Festpreise kennen Sie schon frühzeitig die Kosten für einen Anwalt im Strafrecht. Sie können daher sehr früh entscheiden, ob Sie mich zu diesen Konditionen beauftragen wollen oder nicht. Damit gebe ich Ihnen höchstmögliche Sicherheit was die Kosten angeht. Im Gegenzug geben Sie mir Sicherheit durch Bezahlung im Voraus.

D. Nach Vereinbarung: Andere Vergütungsarten für einen Anwalt im Strafrecht

Ich biete nach Vereinbarung auch folgende Abrechnungsarten an:

  • nach RVG: Die gesetzlichen Gebühren ergeben sich aus dem RVG. Hier können Sie das Vergütungsverzeichnis des RVG zu Ihrer Information einsehen.

  • Stundenhonorar: In einigen Fällen kann und muss ein Stundenhonorar das Mittel der Wahl sein. so ist insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht die Sach- und Rechtslage oft kompliziert und der Umfang der zu leistenden Arbeit zu Beginn besonders schlecht einzuschätzen.

    Auch Mandanten mit hohem Betreuungsbedarf werden prinzipiell per Stundenhonorar bedient.

    Ein Festpreis wäre in diesen Fällen sehr oft entweder zu hoch (schlecht für den Mandanten) oder zu niedrig (auch schlecht für den Mandanten, weil kein Anwalt besonders gut und gerne „unter Wert“ arbeitet). In derartigen Fällen ist tatsächlich ein Stundenhonorar dann für alle Beteiligten von Vorteil. Dies werde ich mit Ihnen rechtzeitig zu Beginn des Mandates erörtern. Wir schließen dazu dann eine gemeinsame schriftliche Vereinbarung ab. Bislang konnte ich mich hier mit allen Mandanten einigen, wenn ein Stundenhonorar in Frage kam.

    Das Erstgespräch wird in keinem Fall nach Stundensatz berechnet, machen Sie sich daher bitte keine Sorgen wegen des Stundensatzes, wenn Sie sich an mich wenden.