Beschlagnahme Smartphone LG Berlin – 509 Qs 34/17

Beschlagnahme Smartphone | LG Berlin – 509 Qs 34/17: Beschluss des LG Berlin vom 04.10.2017 – Download hier LG Berlin 509 Qs 34_17 (3 MB).

Beschlagnahme Smartphone: Grundprobleme

Heutzutage hat man (mindestens) ein Smartphone. Das bedeutet aber: Private, ja intime Kommunikation (Chats, Emails, etc.), ebensolche Fotos und Videos – und zwar eigene wie die von Freunden – aber auch Standortdaten aller Art hat man so jederzeit in der Hosentasche mit dabei. Oft nicht einmal durch ein Passwort oder wenigstens eine PIN vor dem Zugriff Dritter geschützt. Angesichts dieses Datenschatzes kann es nicht überraschen, dass die Ermittlungsbehörden hier gerne zugreifen möchten.

Beschlagnahme Smartphone – LG Berlin zeigt: Eher komplizierte Rechtslage

Dürfen die das? Das ist leider nicht ganz einfach zu beantworten. Denn die  Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zu Durchsuchung und Beschlagnahme stammen im Kern aus Kaisers Zeiten, sollen aber nach ständiger Rechtsprechung z.B. für die Sicherstellung von Papieren ebenso anwendbar sein wie für die von Daten. Im Kern ist das nicht falsch, da auf einer abstrakten Ebene durchaus Gemeinsamkeiten bestehen. Als gelernter Jurist weiß man allerdings: Wo die Rechtslage kompliziert ist, fällt die Kontrolle leider oft aus.

So ist es auch bei der „Durchsuchung“ des Smartphonedatenbestands. Um hier das Recht korrekt anzuwenden, müssen eben nicht nur die reinen StPO-Vorschriften beachtet, sondern zugleich die eher komplexe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Durchsuchung von informationstechnischen Systemen berücksichtigt werden, dessen wegweisende Entscheidungen allerdings bislang vor allem Computer und Emailaccounts betrafen, die in der Regel nicht eine ähnliche Verdichtung (höchst-)persönlicher Daten wie ein Smartphone aufweisen.

Typischer Rechtsbruch der Polizei: „Wenn wir schonmal da sind…“

Eine „Unsitte“ (oft eher Rechtsbruch) der Polizeibeamten vor Ort hat sich bei der Durchsuchung von Smartphones im Übrigen genauso gehalten wie bei der Durchsuchung von Wohnungen: Wenn man schon dabei ist, schaut man gerne mal ein bisschen mehr nach als es der eigentliche Anlass (und der Durchsuchungsbeschluss) vielleicht hergibt. Mit etwas Glück findet man dann vielleicht „zufällig“ noch ganz andere Sachen und kann dann gleich eine neue Anzeige schreiben. Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die gezielte Suche von Zufallsfunden unzulässig ist. Warum? Weil sich der Staat eben an seine Spielregeln halten muss und nicht einfach im gesamten Privatleben seiner Bürger herumschnüffeln darf, wenn er die richterliche Genehmigung bekommen hat, um zum Beispiel Beweismittel für ein Verfahren wegen eines Verkehrsunfalls zu suchen.

Beschlagnahme Smartphone – LG Berlin schafft Klarheit

In diese Gemengelage bringt nun ein Beschluss zumindest ein wenig Klarheit – und damit Rechtssicherheit -, den ich vor dem Landgericht (LG) Berlin erstritten habe: Durchsuchung Smartphone | LG Berlin – 509 Qs 34/17, Beschluss vom 04.10.2017: LG Berlin 509 Qs 34_17.

Problem: Die Belastung der Ermittlungsrichter

Der Ermittlungsrichter des AG Tiergarten sah kein Problem in der von Polizei und Staatsanwaltschaft angedachten Vorgehensweise und wollte sie genehmigen. Das belegt leider einmal mehr, dass die Ermittlungsrichter leider oft nicht in der Lage sind, mehr als einen auf glasklare Fälle beschränkten Schutz zu gewährleisten. Fairerweise muss man aber sagen: Vor allem aufgrund der geradezu wahnsinnigen Vielzahl der bei ihnen anliegenden Fälle.

Das ist bedauerlich und auch bedenklich. Denn für viele Rechtsprobleme, die am Beginn eines Strafverfahrens aufkommen, und die daher besonders wichtig sind, sind die Ermittlungsrichter die wichtigste Instanz!

Daher ist es sicher besser, wenn man hier wenigstens einen Anwalt an der Seite hat. Die Möglichkeiten, hier einzuwirken sind zwar oft gering. Der Beschluss des LG Berlin belegt aber, dass es sie durchaus gibt.

Das LG Berlin benennt das von der Polizei und Staatsanwaltschaft angestrebte Vorgehen dagegen klar als das, was es ist (S. 6 ff..): Nämlich ein rechtswidriges, unzulässiges Vorgehen.

Ausgangspunkt: § 110 StPO

Zunächst arbeitet das LG Berlin heraus, dass die rechtliche Grundlage dafür, das Smartphone darauf zu überprüfen, ob es überhaupt Daten von Interesse enthält, § 110 StPO ist.

Beschlagnahme Smartphone – LG Berlin: Konkreter Auffindeverdacht ist  bei dessen Durchsuchung nötig!

Dann betont es aber in erfreulicher Klarheit die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in diesem Zusammenhang:

Aus diesem folgt, dass insbesondere ein konkreter Auffindeverdacht gegeben sein muss. Das bedeutet zugleich, dass eine Durchsicht des Datenbestandes „auf gut Glück“ unzulässig ist.

Die ausgesprochen häufige Verwendung des Wortes „unzulässig“ sollte übereifrigen Ermittlern zu denken geben.

Hier die diesbezüglichen Kernaussagen des LG Berlin für eilige Leser:

„a)
Die Durchsicht des gesamtem Datenbestandes des Smartphones in Bezug auf etwaige weitere angebahnte Drogengeschäfte erscheint bereits als gezieltes Suchen nach Zufallsfunden, mithin als unzulässige Ausforschung, unzulässig.Es ist unzulässig, bei einer Durchsuchung nach Gegenständen Ausschau zu halten, die vielleicht zur Einleitung eines weiteren Strafverfahrens Anlass geben könnten, oder gar die Durchsuchung zu einer systematischen Suche nach belastenden Gegenständen zu missbrauchen, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben (LG Berlin, Beschluss vom 09. Mai 1983 — 512a/512 Qs 18/83, juris). Dies gilt auch für Computer und Datenträger; die allgemeine Erwägung, deren Auswertung könne beweiserheblich sein, genügt nicht (LG Berlin, NStZ 2004, 571 — 1. Leitsatz).

So verhielte es sich bei einer vollständige „Durchsuchung“, hier Durchsicht, des Smartphones, da nur in Bezug auf die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und C. durch die Aussagen des C. und des Zeugen L. — erforderliche — konkrete Auffindeverdachte vorliegen. Für die weitere Durchsuchung sämtlicher auf dem Smartphone befindlicher Daten liegen keine konkreten Auffindeverdachte vor. Es würde gezielt nach weiteren angebahnten Drogenverkäufen gesucht werden und diese würden nicht zufällig gefunden werden.

Auch wenn zwar der Verdacht nahe liegt, dass das Smartphone auch für die Anbahnung weiterer Drogenverkäufe benutzt wurde, darf mangels konkreter Anknüpfungspunkte nicht gezielt nach solchen lediglich erahnten weiteren Straftaten gesucht werden. Denn das Vorliegen konkreter Auffindeverdachte ist für eine vollständige Durchsicht des Datenbestandes wegen der hohen Grundrechtsintensität dieses Eingriffs erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2006 — 2 BvR 299/06, juris Bn. 23 f.).

b)
In jedem Fall wäre eine komplette Durchsicht des Datenbestands des Smartphones als sehr grundrechtsintensive Maßnahme unverhältnismäßig, da zahlreiche nicht tatbezogene, zum Teil sehr persönliche Daten — auch Dritter — ohne Anlass durchgesehen werden würden.

Bei der Sicherstellung und Durchsuchung von elektronischen Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten ist zu bedenken, dass durch die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten zahlreiche Personen und Sachverhalte in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben. Hinzu kommt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse (BVerfG, NJW 2005, 1917, 1920 f.).

Es liegt in der Natur der Sache, dass im Wege der vorläufigen Sicherstellung auch Daten mitgenommen werden, die für das zugrundeliegende Strafverfahren nicht von Bedeutung sind. Dies soll dadurch kompensiert werden, dass die Durchsicht nur eine vorläufige Maßnahme darstellt und nur ein grobes Überfliegen der Daten erfordert (Szesyn, WiJ 2012, 228, 230). Die Vielzahl verfahrensunerheblicher (auch personenbezogener) Daten, insbesondere auf einem Smartphone, die in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, obwohl sie in keiner Beziehung zum Tatvorwurf stehen sowie auch der Eingriff in personenbezogene Daten des Betroffenen machen es erforderlich, die Maßnahme verhältnismäßig zu gestalten, mithin auf das erforderliche und angemessene Maß zu beschränken (Szesyn, WiJ 2012, 228, 230 f. m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund wäre es unangemessen, sämtliche — auf einem Smartphone naturgemäß zum Teil auch sehr persönliche — Daten, insbesondere in Form von persönlichen Nachrichten Dritter o.ä., durchzusehen. Es bedarf des oben beschriebenen angemessenen Interessenausgleichs einer effektiven Strafverfolgung und der — vor allem datenschutzrechtlich — geschützten Interessen des Beschwerdeführers und unbeteiligter Dritter. Ein solcher Interessenausgleich gelingt hier durch die Beschränkung der Durchsicht auf die auf einem konkreten Verdacht basierende vermeintliche Drogenverkaufskommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und C.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.