Strafprozessrecht Archive | Anwalt STRAFRECHT Berlin https://anwalthof.de/category/strafprozessrecht/ Notruf: 0176 - 6500 5883 Wed, 23 Apr 2025 03:40:42 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.2 https://anwalthof.de/wp-content/uploads/2021/11/cropped-RAHofKlein-32x32.webp Strafprozessrecht Archive | Anwalt STRAFRECHT Berlin https://anwalthof.de/category/strafprozessrecht/ 32 32 Freispruch Grünes Gewölbe rechtskräftig für unseren Mandanten https://anwalthof.de/freispruch-gruenes-gewolbe-rechtskraeftig/ Fri, 03 Jan 2025 12:30:14 +0000 https://anwalthof.de/?p=1836 Freispruch Grünes Gewölbe rechtskräftig: Im November 2019 wurden im Historischen Grünen Gewölbe in Dresden Schmuckstücke entwendet. Die sich daran anschließenden Strafverfahren erregten großes Aufsehen. die Berichterstattung dazu war teilweise fragwürdig. Die Strafverfolgungsbehörden führten die Strafverfahren zum Komplex „Grünes Gewölbe“ mit immensem Aufwand: Sie wendeten fast alle Maßnahmen an, die die Strafprozessordnung vorsieht und setzen zudem sehr viel Personal ein. Unserem Mandanten warf die Staatsanwaltschaft Dresden schließlich vor, an diesem Einbruch […]

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Freispruch Grünes Gewölbe rechtskräftig:

Im November 2019 wurden im Historischen Grünen Gewölbe in Dresden Schmuckstücke entwendet. Die sich daran anschließenden Strafverfahren erregten großes Aufsehen. die Berichterstattung dazu war teilweise fragwürdig. Die Strafverfolgungsbehörden führten die Strafverfahren zum Komplex „Grünes Gewölbe“ mit immensem Aufwand: Sie wendeten fast alle Maßnahmen an, die die Strafprozessordnung vorsieht und setzen zudem sehr viel Personal ein. Unserem Mandanten warf die Staatsanwaltschaft Dresden schließlich vor, an diesem Einbruch beteiligt gewesen zu sein. Und zwar deswegen, weil er am Abend vor dem Einbruch in das Grüne Gewölbe in Dresden auf Berliner Straßen ein Auto fuhr, in dem sich auch Verwandte von ihm befanden, die später für den Einbruch in Dresden verurteilt wurden. Die Verteidigung sah aber von Anfang an bereits die Grundlage dieses Vorwurfes als nicht ausreichend an.

Während des in Zusammenhang mit dem Einbruch in das Grüne Gewölbe stattfindenden ersten Hauptverfahrens vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Dresden wurde unser Mandant im Mai 2022 verhaftet. Auf die Beschwerde der Verteidigung hin hob das Landgericht Dresden im Juni 2022 den Haftbefehl auf und der Mandant kam aus der Untersuchungshaft frei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft verwarf das Oberlandesgericht Dresden.

Freispruch nach umfassender Beweiserhebung in der Hauptverhandlung

Im August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Dresden Anklage. In der viermonatigen Hauptverhandlung erhob das Landgericht Dresden umfassend und sorgfältig Beweise. Es befragte unter anderem zahlreiche Zeugen sowie Sachverständige und sichtete Überwachungen von Telekommunikation und Handyauswertungen.

Die Verteidigung konnte das Konstrukt der Anklage letztlich auch durch eine Vielzahl von Beweisanträgen entkräften. So stellte sich etwa durch Recherchen der Verteidigung über vier Jahre nach der Tat heraus, dass von der Staatsanwaltschaft vermutetes „Insiderwissen“ gerade nicht nur Insidern bekannt war, sondern bereits unmittelbar nach der Tat Gegenstand der Berichterstattung zu diesem Fall war.

Dementsprechend beantragten wir als Verteidiger Freispruch. Das Landgericht Dresden folgte unserem Antrag und sprach unseren Mandanten am 8. Mai 2024 vom Vorwurf der Beihilfe zum Einbruch in das Grüne Gewölbe frei.

Die Staatsanwaltschaft sah trotz des von dem Landgericht Dresden sehr sorgfältig und umfassend geführten Gerichtsverfahrens zunächst Anlass, dessen Entscheidung anzufechten. Die gegen den Freispruch gerichtete Revision zum Bundesgerichtshof nahm die Staatsanwaltschaft Dresden dann aber am 3. Dezember 2024 zurück. Offenbar hatte der Generalbundesanwalt zuvor mitgeteilt, die Revision nicht vertreten zu wollen, weil er dafür keine Aussicht auf Erfolg sah.

Der Freispruch für unseren Mandanten im Prozess wegen des Einbruchs in das Grüne Gewölbe Dresden ist damit rechtskräftig und deswegen kann hier in Kurzform getitelt werden: Freispruch Grünes Gewölbe rechtskräftig!

7 KLs 422 Js 22940/21, Landgericht Dresden, rechtskräftig.

Zusammenarbeit:

Verteidigung im Hauptverfahren gemeinsam mit Rechtsanwalt Stephan Schneider, Berlin

Berichterstattung zum Artikel „Freispruch Grünes Gewölbe rechtskräftig“:

https://www.tagesschau.de/inland/regional/sachsen/mdr-prozess-um-einbruch-in-gruenes-gewoelbe-freispruch-eines-angeklagten-rechtskraeftig-100.html

https://www.saechsische.de/lokales/dresden/gruenes-gewoelbe-freispruch-fuer-24-jaehrigen-im-beihilfe-prozess-QSZK22MAH5L5E2D4RQ3BZEZ5Q4.html

https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/urteil-prozess-juwelendiebstahl-remmo-fahrer-100.html

https://www.zeit.de/gesellschaft/2024-05/freispruch-im-prozess-um-einbruch-ins-gruene-gewoelbe

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BGH zum bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln https://anwalthof.de/bgh-zum-bewaffneten-handel-mit-betaeubungsmitteln/ Sun, 12 Mar 2023 21:15:08 +0000 https://anwalthof.de/?p=1314 Bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln: In einem gerade veröffentlichten Beschluss hat der BGH – 4 StR 284/22 – (erneut) darauf hingewiesen, dass ein „sonstiger Gegenstand“ im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG von einem Gericht nicht ohne Weiteres angenommen werden darf. Vielmehr kommt es in diesen Fällen entscheidend darauf an, zu welchem Zweck die Angeklagten derartige Gegenstände mitführen. Das muss das Gericht aufklären. Für Angeklagte gilt auch deswegen […]

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Bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln: In einem gerade veröffentlichten Beschluss hat der BGH – 4 StR 284/22 – (erneut) darauf hingewiesen, dass ein „sonstiger Gegenstand“ im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG von einem Gericht nicht ohne Weiteres angenommen werden darf.

Vielmehr kommt es in diesen Fällen entscheidend darauf an, zu welchem Zweck die Angeklagten derartige Gegenstände mitführen. Das muss das Gericht aufklären.

Für Angeklagte gilt auch deswegen in derartigen Fällen, dass sie sich ohne anwaltlichen Rat nicht äußern sollten. Bedeutet: Bei der Polizei gilt: Schweigen, schweigen, schweigen.

Wird Ihnen, Angehörigen oder Freunden bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln oder eine andere Straftat vorgeworfen? Melden Sie sich bei Ihrem Anwalt für Strafrecht in Berlin, Rechtsanwalt Clemens Hof.

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Beschlagnahme Smartphone LG Berlin – 509 Qs 34/17 https://anwalthof.de/beschlagnahme-smartphone-beschluss-lg-berlin-strafrecht/ Tue, 22 Oct 2019 19:35:06 +0000 https://anwalthof.de/?p=223 Beschlagnahme Smartphone | LG Berlin – 509 Qs 34/17: Beschluss des LG Berlin vom 04.10.2017 – Download hier LG Berlin 509 Qs 34_17 (2 MB). Beschlagnahme Smartphone: Grundprobleme Heutzutage hat man (mindestens) ein Smartphone. Das bedeutet aber: Private, ja intime Kommunikation (Chats, Emails, etc.), ebensolche Fotos und Videos – und zwar eigene wie die von Freunden – aber auch Standortdaten aller Art hat man so jederzeit in der Hosentasche mit […]

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Beschlagnahme Smartphone | LG Berlin – 509 Qs 34/17: Beschluss des LG Berlin vom 04.10.2017 – Download hier LG Berlin 509 Qs 34_17 (2 MB).

Beschlagnahme Smartphone: Grundprobleme

Heutzutage hat man (mindestens) ein Smartphone. Das bedeutet aber: Private, ja intime Kommunikation (Chats, Emails, etc.), ebensolche Fotos und Videos – und zwar eigene wie die von Freunden – aber auch Standortdaten aller Art hat man so jederzeit in der Hosentasche mit dabei. Oft nicht einmal durch ein Passwort oder wenigstens eine PIN vor dem Zugriff Dritter geschützt. Angesichts dieses Datenschatzes kann es nicht überraschen, dass die Ermittlungsbehörden hier gerne zugreifen möchten.

Beschlagnahme Smartphone – LG Berlin zeigt: Eher komplizierte Rechtslage

Dürfen die das? Das ist leider nicht ganz einfach zu beantworten. Denn die  Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zu Durchsuchung und Beschlagnahme stammen im Kern aus Kaisers Zeiten, sollen aber nach ständiger Rechtsprechung z.B. für die Sicherstellung von Papieren ebenso anwendbar sein wie für die von Daten. Im Kern ist das nicht falsch, da auf einer abstrakten Ebene durchaus Gemeinsamkeiten bestehen. Als gelernter Jurist weiß man allerdings: Wo die Rechtslage kompliziert ist, fällt die Kontrolle leider oft aus.

So ist es auch bei der „Durchsuchung“ des Smartphonedatenbestands. Um hier das Recht korrekt anzuwenden, müssen eben nicht nur die reinen StPO-Vorschriften beachtet, sondern zugleich die eher komplexe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Durchsuchung von informationstechnischen Systemen berücksichtigt werden, dessen wegweisende Entscheidungen allerdings bislang vor allem Computer und Emailaccounts betrafen, die in der Regel nicht eine ähnliche Verdichtung (höchst-)persönlicher Daten wie ein Smartphone aufweisen.

Typischer Rechtsbruch der Polizei: „Wenn wir schonmal da sind…“

Eine „Unsitte“ (oft eher Rechtsbruch) der Polizeibeamten vor Ort hat sich bei der Durchsuchung von Smartphones im Übrigen genauso gehalten wie bei der Durchsuchung von Wohnungen: Wenn man schon dabei ist, schaut man gerne mal ein bisschen mehr nach als es der eigentliche Anlass (und der Durchsuchungsbeschluss) vielleicht hergibt. Mit etwas Glück findet man dann vielleicht „zufällig“ noch ganz andere Sachen und kann dann gleich eine neue Anzeige schreiben. Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die gezielte Suche von Zufallsfunden unzulässig ist. Warum? Weil sich der Staat eben an seine Spielregeln halten muss und nicht einfach im gesamten Privatleben seiner Bürger herumschnüffeln darf, wenn er die richterliche Genehmigung bekommen hat, um zum Beispiel Beweismittel für ein Verfahren wegen eines Verkehrsunfalls zu suchen.

Beschlagnahme Smartphone – LG Berlin schafft Klarheit

In diese Gemengelage bringt nun ein Beschluss zumindest ein wenig Klarheit – und damit Rechtssicherheit -, den ich vor dem Landgericht (LG) Berlin erstritten habe: Durchsuchung Smartphone | LG Berlin – 509 Qs 34/17, Beschluss vom 04.10.2017: LG Berlin 509 Qs 34_17.

Problem: Die Belastung der Ermittlungsrichter

Der Ermittlungsrichter des AG Tiergarten sah kein Problem in der von Polizei und Staatsanwaltschaft angedachten Vorgehensweise und wollte sie genehmigen. Das belegt leider einmal mehr, dass die Ermittlungsrichter leider oft nicht in der Lage sind, mehr als einen auf glasklare Fälle beschränkten Schutz zu gewährleisten. Fairerweise muss man aber sagen: Vor allem aufgrund der geradezu wahnsinnigen Vielzahl der bei ihnen anliegenden Fälle.

Das ist bedauerlich und auch bedenklich. Denn für viele Rechtsprobleme, die am Beginn eines Strafverfahrens aufkommen, und die daher besonders wichtig sind, sind die Ermittlungsrichter die wichtigste Instanz!

Daher ist es sicher besser, wenn man hier wenigstens einen Anwalt an der Seite hat. Die Möglichkeiten, hier einzuwirken sind zwar oft gering. Der Beschluss des LG Berlin belegt aber, dass es sie durchaus gibt.

Das LG Berlin benennt das von der Polizei und Staatsanwaltschaft angestrebte Vorgehen dagegen klar als das, was es ist (S. 6 ff..): Nämlich ein rechtswidriges, unzulässiges Vorgehen.

Ausgangspunkt: § 110 StPO

Zunächst arbeitet das LG Berlin heraus, dass die rechtliche Grundlage dafür, das Smartphone darauf zu überprüfen, ob es überhaupt Daten von Interesse enthält, § 110 StPO ist.

Beschlagnahme Smartphone – LG Berlin: Konkreter Auffindeverdacht ist  bei dessen Durchsuchung nötig!

Dann betont es aber in erfreulicher Klarheit die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in diesem Zusammenhang:

Aus diesem folgt, dass insbesondere ein konkreter Auffindeverdacht gegeben sein muss. Das bedeutet zugleich, dass eine Durchsicht des Datenbestandes „auf gut Glück“ unzulässig ist.

Die ausgesprochen häufige Verwendung des Wortes „unzulässig“ sollte übereifrigen Ermittlern zu denken geben.

Hier die diesbezüglichen Kernaussagen des LG Berlin für eilige Leser:

„a)
Die Durchsicht des gesamtem Datenbestandes des Smartphones in Bezug auf etwaige weitere angebahnte Drogengeschäfte erscheint bereits als gezieltes Suchen nach Zufallsfunden, mithin als unzulässige Ausforschung, unzulässig.Es ist unzulässig, bei einer Durchsuchung nach Gegenständen Ausschau zu halten, die vielleicht zur Einleitung eines weiteren Strafverfahrens Anlass geben könnten, oder gar die Durchsuchung zu einer systematischen Suche nach belastenden Gegenständen zu missbrauchen, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben (LG Berlin, Beschluss vom 09. Mai 1983 — 512a/512 Qs 18/83, juris). Dies gilt auch für Computer und Datenträger; die allgemeine Erwägung, deren Auswertung könne beweiserheblich sein, genügt nicht (LG Berlin, NStZ 2004, 571 — 1. Leitsatz).So verhielte es sich bei einer vollständige „Durchsuchung“, hier Durchsicht, des Smartphones, da nur in Bezug auf die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und C. durch die Aussagen des C. und des Zeugen L. — erforderliche — konkrete Auffindeverdachte vorliegen. Für die weitere Durchsuchung sämtlicher auf dem Smartphone befindlicher Daten liegen keine konkreten Auffindeverdachte vor. Es würde gezielt nach weiteren angebahnten Drogenverkäufen gesucht werden und diese würden nicht zufällig gefunden werden.Auch wenn zwar der Verdacht nahe liegt, dass das Smartphone auch für die Anbahnung weiterer Drogenverkäufe benutzt wurde, darf mangels konkreter Anknüpfungspunkte nicht gezielt nach solchen lediglich erahnten weiteren Straftaten gesucht werden. Denn das Vorliegen konkreter Auffindeverdachte ist für eine vollständige Durchsicht des Datenbestandes wegen der hohen Grundrechtsintensität dieses Eingriffs erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2006 — 2 BvR 299/06, juris Bn. 23 f.).

b)
In jedem Fall wäre eine komplette Durchsicht des Datenbestands des Smartphones als sehr grundrechtsintensive Maßnahme unverhältnismäßig, da zahlreiche nicht tatbezogene, zum Teil sehr persönliche Daten — auch Dritter — ohne Anlass durchgesehen werden würden.

Bei der Sicherstellung und Durchsuchung von elektronischen Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten ist zu bedenken, dass durch die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten zahlreiche Personen und Sachverhalte in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben. Hinzu kommt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse (BVerfG, NJW 2005, 1917, 1920 f.).

Es liegt in der Natur der Sache, dass im Wege der vorläufigen Sicherstellung auch Daten mitgenommen werden, die für das zugrundeliegende Strafverfahren nicht von Bedeutung sind. Dies soll dadurch kompensiert werden, dass die Durchsicht nur eine vorläufige Maßnahme darstellt und nur ein grobes Überfliegen der Daten erfordert (Szesyn, WiJ 2012, 228, 230). Die Vielzahl verfahrensunerheblicher (auch personenbezogener) Daten, insbesondere auf einem Smartphone, die in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, obwohl sie in keiner Beziehung zum Tatvorwurf stehen sowie auch der Eingriff in personenbezogene Daten des Betroffenen machen es erforderlich, die Maßnahme verhältnismäßig zu gestalten, mithin auf das erforderliche und angemessene Maß zu beschränken (Szesyn, WiJ 2012, 228, 230 f. m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund wäre es unangemessen, sämtliche — auf einem Smartphone naturgemäß zum Teil auch sehr persönliche — Daten, insbesondere in Form von persönlichen Nachrichten Dritter o.ä., durchzusehen. Es bedarf des oben beschriebenen angemessenen Interessenausgleichs einer effektiven Strafverfolgung und der — vor allem datenschutzrechtlich — geschützten Interessen des Beschwerdeführers und unbeteiligter Dritter. Ein solcher Interessenausgleich gelingt hier durch die Beschränkung der Durchsicht auf die auf einem konkreten Verdacht basierende vermeintliche Drogenverkaufskommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und C.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

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